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GKP protestiert gegen übergriffige Förderpolitik und Diktat der Bischofskonferenz

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GKP protestiert gegen übergriffige Förderpolitik und Diktat der Bischofskonferenz

geschrieben von GKP

Katholischer Journalistenverband fordert: Ehrenamt nicht unter kirchliches Arbeitsrecht zwingen – Verzicht auf finanzielle Förderung durch die Bischöfe

Die Gesellschaft Katholischer Publizistinnen und Publizisten Deutschlands (GKP) wirft der katholischen Deutschen Bischofskonferenz (DBK) Übergriffigkeit und Machtmissbrauch bei der Vergabe von Zuschüssen an katholische Vereine und Verbände vor.

Über den Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) knüpft die Bischofskonferenz Fördermittel an die Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts. Dies ist für die GKP inakzeptabel. Da die Förderbedingungen des VDD nach Auffassung der GKP die nach kirchlichem wie staatlichem Recht garantierte Vereinsautonomie untergraben und den Verband in seiner Grundstruktur massiv beschädigen würden, nimmt die GKP den  Wegfall einer kirchlichen Förderung in Kauf und verzichtet künftig auf Zuschüsse des VDD, solange die Zuschüsse an die genannten Bedingungen geknüpft sind.

Zuletzt erhielt die GKP Projektmittel in Höhe von 3750 Euro jährlich. „Für einen lediglich aus Mitgliedsbeiträgen finanzierten Verein ist auch dieser scheinbar geringfügige Betrag eine etatrelevante Größe, dessen Wegfall die Vereinsarbeit deutlich belastet”, erläutert der GKP-Vorsitzende Joachim Frank. „In ihrer mehr als 75-jährigen Verbandstätigkeit hat die GKP unstreitig ihre Verwurzelung in der katholischen Kirche unter Beweis gestellt. Die GKP ist Teil des kirchlichen Lebens und des Laien-Engagements in Kirche und Gesellschaft. Eine gewisse Unterstützung der Arbeit aus Kirchensteuermitteln halten wir daher für angemessen.“

Förderkriterien immer weiter verschärft ohne transparentes Verfahren

Der VDD hat in den vergangenen Jahren seine Förderkriterien für katholische Vereine und Verbände immer weiter verschärft, ohne dass die Gründe für die Kriterien oder ihr Zustandekommen transparent gemacht wurden. Dialogversuche seitens der GKP scheiterten. Der VDD war auch auf mehrfache Nachfrage nicht willens oder in der Lage, nachvollziehbar zu machen, wie die Förderkriterien mit der kirchlich garantierten Vereinsautonomie zu vereinbaren sind.

Die GKP ist ein ökumenisch offener Verband in der katholischen Kirche. Bewusst hat die GKP keine kanonische Vereinsform gewählt, die mit einer direkten Einflussnahme und Aufsicht der kirchlichen Autorität einhergehen würde: Als Verband christlicher Publizistinnen und Publizisten ist die GKP Teil der Kirche, als freier Zusammenschluss von Gläubigen organisiert sie sich selbst im Rahmen der Vereinsautonomie, die das staatliche wie das kirchliche Recht garantiert. Damit ist die GKP in der Spur des Zweiten Vatikanischen Konzils, das die Sendung der Gläubigen in der Welt stark gemacht hat.

Der VDD besteht darauf, dass alle Fördermittelempfänger kirchliches Recht in den Bereichen Arbeits- und Datenschutzrecht sowie Prävention und Intervention anwenden, selbst wenn es sich um kirchliche Vereine handelt, die nicht der bischöflichen Gesetzgebung unterliegen. Die GKP wendet freiwillig kirchliches Präventions- und Interventionsrecht an, da es in diesem Bereich kein entsprechendes weltliches Recht gibt, sieht aber keine Veranlassung, kirchliches Arbeitsrecht und Datenschutzrecht anzuwenden. Das kirchliche Arbeitsrecht stellt Beschäftigte schlechter als staatliches Arbeitsrecht. Kirchliches Datenschutzrecht enthält deutliche Privilegierungen kirchlicher Stellen und sorgt damit für ein niedrigeres Datenschutzniveau als der europäische Datenschutzrahmen. Die Behauptung des VDD, eine Anwendung dieser Rechtsgebiete aus dem kirchlichen Bereich sei erforderlich, um „bestimmte kirchliche Standards“ oberhalb der staatlichen Regularien einzuhalten, trifft nicht zu. Tatsächlich sorgt die Anwendung staatlichen Rechts auf diesen Gebieten für höhere Standards. Es gibt entgegen der Behauptungen des VDD keine Schutzlücken bei Anwendung des staatlichen Rechts.

Dialogversuche mit dem VDD scheiterten

Auf ein Dialog-Ersuchen des GKP-Vorstands hin erklärte die VDD-Geschäftsführerin und Generalsekretärin der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), Beate Gilles, dass der VDD die von den Gläubigen aufgebrachten Kirchensteuermittel als „freiwillige Leistung“ und „nach freiem Ermessen“ verteile. Die vom VDD aufgestellten Förderkriterien sollten gewährleisten, „dass eine verlässliche und transparente Verwendung von Kirchensteuermitteln im Einklang mit den kirchlichen Wert- und Ordnungsstrukturen erfolgt“.

Die GKP weist die Unterstellung zurück, dass dies in der Verbandsarbeit nicht der Fall sei. Tatsächlich ignoriert der VDD mit seinem Zwang, trotz fehlender kirchenrechtlicher Notwendigkeit kirchliches Recht anzuwenden, höherrangige kirchliche Wert- und Ordnungsstrukturen. Das Vorgehen ist nicht mit der als Recht der Gläubigen verankerten Vereinigungsfreiheit zu vereinen und widerspricht der Systematik des kanonischen Vereinsrechts.

Zu diesem Schluss kommt ein von der GKP in Auftrag gegebenes kirchenrechtliches Gutachten von Professor Thomas Schüller, Direktor des Instituts für Kanonisches Recht der Universität Münster. Demnach ist es „nicht legitim und kirchenrechtlich nicht vorgesehen, bei freien Zusammenschlüssen von Gläubigen wie der GKP nach c. 215 CIC, die nachweislich nicht der bischöflichen Gesetzgebungsmacht unterliegen, mit Verweis auf kirchliche Rechtsnormen, die in die Satzung aufzunehmen oder notariell beglaubigt zu hinterlegen seien, für die weitere Bewilligung von Zuschüssen aus Kirchensteuermitteln, zu zwingen.“ Ein „Junktim zwischen Förderung und der Aufnahme bischöflicher Normen“ in die Satzung ist gemäß Schüller nicht mit der kirchlichen und staatlichen Vereinsautonomie eines freien Zusammenschlusses von Gläubigen zu vereinen.

Insbesondere die Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts ist für die GKP inakzeptabel. Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ (GO) gilt für ehrenamtliche Organmitglieder und verlangt die katholische Kirchenzugehörigkeit für in diesem Fall als Beschäftigte geltende Ehrenamtliche, wenn sie das kirchliche Profil prägen. Unter Anwendung der Grundordnung wäre damit eine Wahl von Mitgliedern aus nicht-katholischen christlichen Kirchen nicht mehr möglich. Das ist mit der ökumenischen Offenheit der GKP unvereinbar. Für Publizistinnen und Publizisten, die in nicht-kirchlichen Medien arbeiten, ist es nicht vermittelbar, sich für ein ehrenamtliches Engagement in einem kirchlichen Verband kirchlichem Arbeitsrecht unterwerfen zu müssen.

Die GKP fordert die Deutsche Bischofskonferenz auf, ihre Förderpolitik und ihren Umgang mit kirchlichen Vereinen und Verbänden ebenso wie den Umgang mit den von den Gläubigen aufgebrachten Kirchensteuermittel zu revidieren:

  • Die Zuweisung von Mitteln muss in einem transparenten, nachvollziehbaren und verlässlichen Verfahren geregelt werden. Die Intransparenz und Willkür, von der der als „Aufgabenklärungsprozess“ bezeichnete Sparprozess des VDD geprägt war, müssen aufhören.
  • Die Mittel des VDD sind als Mittel aus der Kirchensteuer Beiträge der Gläubigen, nicht Verfügungsmasse der Bischöfe. Das muss sich in der Verfügungsgewalt über diese Mittel niederschlagen. Es braucht auf Ebene der Deutschen Bischofskonferenz ein demokratisch legitimiertes Gremium mit denselben Kompetenzen wie auf Diözesanebene die Kirchensteuerräte.
  • Die Förderwürdigkeit kirchlicher Vereine und Verbände muss sich an ihrem Beitrag zur kirchlichen Sendung messen, nicht an ihrer rechtlichen Verfasstheit.
  • Die Deutsche Bischofskonferenz muss die rechtmäßige Vereinsautonomie kirchlicher Vereine und Verbände sowie die Wert- und Ordnungsstruktur des kanonischen Rechts insgesamt respektieren. Dazu gehört, die Grenzen bischöflicher Gesetzgebungsgewalt zu akzeptieren und nicht mit Hilfe finanzieller Zwangsmittel auszudehnen.

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