geschrieben von GKP
Die GKP beteiligt sich an der Verbändeanhörung zur Novellierung des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz (KDG). Der Entwurf geht bereits an vielen Stellen in die richtige Richtung. Doch immer noch gibt es einige Punkte, an denen das Gesetz besser werden kann, mit dem die katholische Kirche in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts und gemäß Art. 91 DSGVO den Datenschutz regelt.
Die vollständige Stellungnahme der GKP ist online verfügbar. Sie wurde beschlossen vom Vorstand der GKP nach einem verbandsinternen Beteiligungsverfahren.
Die GKP hat bereits 2021 auf eigene Initiative einen Beitrag zur Evaluierung eingereicht. Es ist erfreulich, dass einige Punkte daraus im vorliegenden Entwurf berücksichtigt wurden – insbesondere soll eine Rechtsgrundlage eingeführt werden, die das Streaming von Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen klar regelt.
Warum kirchlicher Datenschutz?
Grundsätzlich stellt die GKP die Frage, warum die Kirche überhaupt den Bereich des Datenschutzes selbst regeln muss. Die große Mehrheit der Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich der DSGVO kommt ohne eigenes Datenschutzrecht aus, ohne dass dadurch Nachteile ersichtlich wären. Da ein Verzicht auf die eigene Regelung unwahrscheinlich scheint, wäre zumindest eine klare Begründung, warum die katholische Kirche hier von ihrem Selbstverwaltungsrecht Gebrauch macht, wünschenswert.
Wir begrüßen, dass das KDG mit einem Beteiligungsverfahren novelliert wird. Die Veröffentlichung des Entwurfs auf der Webseite des VDD ist im Vergleich zu früheren kirchlichen Gesetzgebungsverfahren eine deutliche Steigerung der Transparenz.
Transparenz und kirchliches Interesse
Eine Herausforderung in der Anwendung kirchlichen Rechts ist oft, dass der Wille des Gesetzgebers mangels Einblick in den Gesetzgebungsprozess nicht immer ersichtlich ist und so die Auslegung erschwert wird. Die im vorliegenden Entwurf aufgeführten Begründungen dürften daher auch über den Novellierungsprozess hinaus wichtig für die Anwendung des KDGs sein. Hilfreich wäre, wenn am Ende der Novellierung dem fertigen Gesetz ähnliche Erläuterungen zu den Abweichungen vom staatlichen Recht beigegeben würden in Anlehnung an die Erwägungsgründe der DSGVO und die Erläuterungen zur Grundordnung. Sinnvoll wäre auch eine Überarbeitung der FAQ-Liste und die Anfertigung weiterer niederschwelliger Arbeitshilfen sowie vor Verabschiedung eine Endredaktion des gesamten Textes, nicht nur der Änderungen, um ihn sprachlich zu glätten und zu vereinheitlichen. Insbesondere sind Erläuterungen zu den Ausnahmen und Berücksichtigungen von „kirchlichen Interessen“ und des „kirchlichen Auftrags“ nötig.
Generell schlagen wir vor, Ausnahmen zugunsten kirchlicher Interessen und des kirchlichen Auftrags möglichst abzubauen. Dadurch würde die Rechtsanwendung klarer, die Kirche setzte sich nicht dem Verdacht aus, sich ungerechtfertigt durch ihre Gesetzgebung auf Kosten betroffener Personen besser zu stellen, und eine größere Nähe zur DSGVO erreicht. Bei der Novelle des DSG-EKD wurden die Ausnahmen deutlich zurückgenommen. Die überzeugende Argumentation von Hendrik Munsonius zum Thema im Kontext des evangelischen Datenschutzrechts sollte auch für die katholische Novelle handlungsleitend sein. Mindestens sollte das kirchliche Interesse und der kirchliche Auftrag definiert werden; Qualifizierungen wie „überwiegend“, „wichtig“ und „zwingend“ wirken nicht immer systematisch nachvollziehbar. Wenn überhaupt kirchliche Interessen Einschränkungen erzeugen sollten, dann nur bei tatsächlich „zwingenden“ Interessen.