![]() | Gesellschaft Katholischer Publizisten Deutschlands e.V. (GKP) | ![]() | Ein freier Zusammen- schluss von Publizisten, die versuchen, aus christlicher Verantwortung auch im Beruf ihren Dienst für Gesellschaft und Kirche zu leisten. Mehr dazu |
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§ 1 Sitz- und Stimmrecht
1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit Sitz und Stimme sind alle Mitglieder der Gesellschaft Katholischer Publizisten Deutschlands berechtigt.
2. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Mitgliederversammlung kann seine Stimme einem anderen stimmberechtigten Mitglied übertragen. Die Übertragung ist gültig, wenn dem Vorstand eine schriftliche Erklärung des zu vertretenden Mitgliedes vorgelegt wird. Ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.
3. Der Vorstand kann Gäste zur Mitgliederversammlung einladen.
§ 2 Einberufung
1. Die Mitgliederversammlung wird gemäß Beschluss des Vorstandes vom (von der) Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
2. Verlangt ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. 2 der Satzung), so ist die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
3. Die Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Einladungsschreiben spätestens einen Tag vor Beginn der Frist an die letzten dem Vorstand bekannt gegebenen Anschriften zur Post aufgegeben sind.
§ 3 Tagesordnung
1. Über den Vorschlag des Vorstandes zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Anträge, die eine Änderung der vorgeschlagenen Tagesordnung bedingen, müssen mit einer Frist von sieben Tagen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vortand eingegangen sein (§ 7 Abs. 5 der Satzung).
3. Anträge, die nicht in der vorgesehenen Frist beim Sekretariat der Gesellschaft Katholischer Publizisten eingegangen sind, können nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies zu Beginn der Mitgliederversammlung beschließt.
§ 4 Anträge
1. Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied der Gesellschaft Katholischer Publizisten Deutschlands gestellt werden.
2. Anträge, die spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Sekretariat schriftlich vorliegen, werden den Mitgliedern vom Vorstand vor der Mitgliederversammlung zugeleitet.
3. Werden Anträge oder Entschließungen während der Mitgliederversammlung eingebracht, müssen sie von wenigstens einem Viertel der anwesenden Mitglieder unterstützt werden.
§ 5 Leitung der Mitgliederversammlung
1. Der (die) Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig (§ 7 Abs.3 der Satzung).
§ 6 Wortmeldungen
1. Die Wortmeldung kann durch Handzeichen oder schriftlich erfolgen.
2. Die Rednerliste wird von einem Mitglied des Vorstandes geführt.
3. Die Reihenfolge der Redner(innen) bestimmt sich nach der Reihenfolge des Eingangs der Wortmeldungen beim (bei der) Vorsitzenden.
4. Spricht ein(e) Redner(in) nicht zur Sache, so hat der (die) Leiter(in) der Mitgliederversammlung ihn (sie) darauf aufmerksam zu machen. Nach zweimaliger Mahnung kann er (sie) ihm (ihr) das Wort entziehen.
5. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung, zu Richtigstellungen und zu persönlichen Bemerkungen werden den Wortmeldungen zur Sache vorgezogen. Geschäftsordnungsanträge gelangen zur Abstimmung, nachdem mindestens ein(e) Redner(in) dafür und ein(e) Redner(in) dagegen sprechen konnte.
6. Die Mitglieder des Vorstandes und der (die) jeweilige Berichterstatter(in) oder Antragsteller(in) sind auf ihr Verlangen jederzeit zu hören. Haben mehrere Mitglieder einen Antrag gestellt, so ist außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen jedoch nur einer (eine) von ihnen zu hören.
7. Die Redezeit in der Aussprache soll in der Regel fünf Minuten für jeden (jede) Redner(in) nicht überschreiten. Der (die) Vorsitzende kann die Redezeit allgemein beschränken oder verlängern. Er (sie) kann dem (der) Redner(in) mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung das Wort entziehen.
8. Wird ein Antrag auf Schluß der Debatte oder der Rednerliste eingebracht, so wird ebenfalls mindestens je einem (einer) Redner(in) Gelegenheit zur Rede dafür oder dagegen gegeben.
§ 7 Abstimmung
1. Die Abstimmung über Anträge erfolgt auf die Frage des Versammlungsleiters (der -leiterin), wer dafür ist, wer dagegen ist oder wer sich der Stimme enthält, in der Regel durch Handzeichen. Die Versammlung hat geheim abzustimmen, wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt.
2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit sich aus der Satzung oder dieser Geschäftsordnung nichts Gegenteiliges ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Besteht Unklarheit über das Abstimmungsergebnis, so wird die Abstimmung wiederholt.
§ 8 Änderung der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung kann mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung geändert werden. Ein Antrag auf Änderung muss spätestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§ 9 Wahl eines Wahlausschusses
1. Zur Vorbereitung der Wahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss, dem mindestens drei, höchstens sechs stimmberechtigte Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 1 der Satzung angehören. Dem Wahlausschuss soll ein Mitglied des Vorstandes angehören. Bei Annahme einer Kandidatur endet die Mitgliedschaft im Wahlausschuss. Daher sind drei Ersatzmitglieder zu wählen, die bei Kandidatur eines Ausschussmitgliedes in der gewählten Reihenfolge nachrücken
2. Die Mitglieder des Wahlausschusses wählen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n), die (der) nicht zum amtierenden Vorstand gehört.
§ 10 Vorbereitung der Wahl
1. Wahlvorschläge können bis zu vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfindet, von jedem stimmberechtigten Mitglied beim Wahlausschuss eingereicht werden.
2. Eine entsprechende Aufforderung an die Mitglieder ergeht wenigstens sechs Wochen vor dem Wahltermin. Der Wahlausschuss nimmt die Wahlvorschläge entgegen und holt die Bereitschaft der vorgeschlagenen Kandidaten, sich der Wahl zu stellen, ein.
3. Bis zwei Wochen vor der Wahl hat der Wahlausschuss bis dahin feststehende Kandidaten den Mitgliedern bekannt zu geben.
4. Der Wahlausschuss unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Wahlvorschlag und holt die Bereitschaft der Kandidaten ein, sich zur Wahl zu stellen. In der Mitgliederversammlung können weitere Vorschläge gemacht werden.
§ 11 Durchführung der Wahl
1. Die Wahl wird von einem Wahlvorstand geleitet, dem nur solche stimmberechtigten Mitglieder angehören dürfen, die sich nicht selbst zur Wahl stellen und nicht Mitglied des Wahlausschusses sind.
2. Der Wahlvorstand, der aus drei Mitgliedern besteht, wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Personalbefragung und Personaldebatte finden vor der Wahl statt, wenn dies ein anwesendes Mitglied beantragt. Von der Personaldebatte sind die Kandidaten und evtl. Gäste der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
4. Die Wahlen sind geheim und erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Die Mitgliederversammlung kann mit zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass der Vorstand in einem Wahlgang gewählt wird; dies gilt nicht für das Amt des (der) Vorsitzenden und seiner (ihrer) Stellvertreter(innen).
5. Wird im ersten Wahlgang von keinem Kandidaten die absolute Mehrheit erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, für den ebenfalls die absolute Mehrheit erforderlich ist. In einem weiteren eventuell notwendigen dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
§ 12
Diese Geschäfts- und Wahlordnung ist mit Annahme durch die Mitgliederversammlung am 11. Oktober 1986 in Kraft getreten.